Information nach Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Als Stromnetzbetreiber sind wir nach § 25 Abs. 4 und 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zur schriftlichen Information bestimmter Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit nach.
Betroffen sind zwei Personengruppen, nämlich:
- Betreiber von EEG-Anlagen, die an unser Netz angeschlossen und vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 MaStRV),
sowie
- Betreiber von KWK-Anlagen, die an unser Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 MaStRV).
Diese Betroffenen müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 MaStRV).
Sofern die Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30.06.2019 nicht die Bestandsdaten nach § 12 Abs. 1 MaStRV bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden folgende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Einheiten nach § 12 Abs. 2 MaStRV erfolgt ist:
- Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen
oder
- Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (vgl. § 25 Abs. 6 MaStRV).
Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 MaStRV sollen die Informationen und Hinweise mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellter Vorlagen erfolgen. Die entsprechende Vorlage der Bundesnetzagentur mit Stand vom 01.12.2017 haben wir diesem Schreiben unverändert zur Kenntnisnahme beigefügt.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit diesem Schreiben keine Informationen oder Hinweise jenseits des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 4 und 5 MaStrV verbunden sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich stets selbst über die jeweils geltende Sach- und Rechtslage zu informieren. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Verfügbarkeit des von der Bundesnetzagentur verspätet zur Verfügung gestellten Webportals zum Marktstammendatenregister und auf etwaige sonstige Melde- bzw. Registrierungspflichten. Rückfragen richten Sie bitte an die von der Bundesnetzagentur im beiliegenden Schreiben genannten Ansprechpartner.