Entstörungsdienst 

Im Falle einer Störung erreichen Sie uns jederzeit unter der Telefonnummer:

So erreichen Sie
Ihre Stadtwerke Herborn 

Walkmühlenweg 12
D-35745 Herborn
Tel.: 02772 502-0
Fax: 02772 502-304

Aktuelle Öffnungszeiten

Montag + Dienstag: 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch + Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:00 Uhr

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Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Gasrohre

Musterverträge für Netzzugang und Messung

Sollten Sie eine Belieferung von Kunden in unserem Netzgebiet im Rahmen der Netznutzung anstreben, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 20 Abs. 1 b EnWG und § 3 Abs. 4 GasNZV zum Abschluss einer vertraglichen Regelung dieser Netznutzung mit der Stadtwerke Herborn GmbH gesetzlich verpflichtet sind.  Für den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen können Sie den Vertrag herunterladen und mit Ihren Vertragsdaten ergänzen. Bitte drucken Sie das Dokument zweifach aus und senden Sie es unterschrieben an: Stadtwerke Herborn GmbH, Walkmühlenweg 12, 35745 Herborn.

Lieferantenrahmenvertrag Gas nach KOV XIII zum Download

Im Rahmen der Anpassung der Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) wurde bereits eine weitreichende Standardisierung der für den Netzzugang erforderlichen Verträge - u. a. des Lieferantenrahmenvertrages - erreicht. Gleichzeitig haben sich die Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung dazu verpflichtet, die Standardverträge Dritten gegenüber zu verwenden und Anpassungen im Rahmen der Überarbeitung der Kooperationsvereinbarung ebenfalls zum vorgesehenen Wirksamkeitszeitpunkt diskriminierungsfrei gegenüber Dritten entsprechend der vertraglichen Grundlagen vorzunehmen.

Das Ihnen vorliegende Vertragsangebot berücksichtigt bereits die Änderungen der Kooperationsvereinbarung 9 sowie die zwingend gesetzliche vorgegebene Umsetzung der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (GeLi Gas) vom 20.08.2007.

Separater Netznutzungsvertrag

Dieser Vertrag berechtigt den Transportkunden in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab einem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an Ausspeisepunkten des Transportkunden im Verteilnetz des Netzbetreibers, welches gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.

Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag

Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. 

Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034; BK7-09-001) am 09.09.2010 sind hierfür die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenverträge (Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) vorgegeben.

Messstellenrahmenvertrag zum Download 

Das novellierte und zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht einige neue Pflichten vor, die auch die Verwendung von Messwerten betreffen. Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen. Insofern sind diese neuen Vorgaben auch in unserem Verhältnis zu beachten. Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt. 

Um entsprechenden Anfragen vorzugreifen, bestätigen wir Ihnen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG:

Die von uns verwendeten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Unser Haus erfüllt die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.

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