Hochlastzeitfenster
Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Gemäß BNetzA-Modell sind nur Werktage (Montag - Freitag) als "Hochlastzeiten" berücksichtigt. Wochenenden, Feiertage und ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeit.
Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert:
Winter | 1. Dezember – 28. Februar (Schaltjahr = 29. Februar) |
Frühling | 1. März – 31. Mai |
Sommer | 1. Juni – 31. August |
Herbst | 1. September – 30. November |
Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums September 2022 – August 2023 ergeben sich folgende Hochlastzeitfenster für das Jahr 2024:
Spannungsebene Entnahme | Winter Dez.-Feb. |
Frühling Mrz.-Mai |
Sommer Jun.-Aug. |
Herbst Sep.-Nov |
Entnahme Mittelspannung | 08:15 - 11:30 | keine | keine | keine |
12:00 - 12:45 | keine | keine | keine | |
13:15 - 13:30 | keine | keine | keine | |
Entnahme Umspannung (Mittel-/Niederspannung) | 11:45 - 13:15 | keine | keine | keine |
17:00 - 18:30 | keine | keine | keine | |
Entnahme Niederspannung | 11:45 - 13:15 | keine | keine | keine |
17:00 - 18:30 | keine | keine | keine |
Die Hochlastzeitfenster werden jährlich angepasst.
Die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit unseren veröffentlichten Daten kann trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht garantiert werden. Wir schließen daher eine diesbezügliche Haftung aus und behalten uns das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.
Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der von der BNetzA aktuell gültige und veröffentlichte „Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012).“ Dieser ist ab dem 01.01.2013 gültig und verbindlich anzuwenden. (Anlage „Netznutzung Entgelte Leitfaden §19“)
Weiterführende Informationen finden Sie unter
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA, und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. (Anlagen Mustervereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV)
- Mustervereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV pdf 0.3MB
- Mustervereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 - 4 StromNEV pdf 0.2MB
Weitere Voraussetzungen nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur (Stand Dezember 2013 ab 01.01.2014) Auszug aus dem Festlegungsbeschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur zur Erheblichkeitsschwelle:
„Ein individuelles Entgelt ist nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb des Hochlastzeitfensters einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird. Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual und absolut anhand der Lastreduzierung zu bestimmen.
Bei der Ermittlung wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers. Dabei ist auf die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene abzustellen.“
Netzebene | Erheblichkeitsschwelle | Bagatellgrenze | Mindestverlagerung |
---|---|---|---|
Hochspannung | 10 % | 500,00 € | 100 kW |
Hochspannung in Mittelspannung | 20 % | 500,00 € | 100 kW |
Mittelspannung | 20 % | 500,00 € | 100 kW |
Mittelspannung in Niederspannung | 30 % | 500,00 € | 100 kW |
Niederspannung | 30 % | 500,00 € | 100 kW |
Auszug aus dem Festlegungsbeschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur zur Bagatellgrenze
„Es gilt eine Bagatellgrenze einer Entgeltreduzierung in Höhe von 500 €. Das Erreichen der Bagatellgrenze in Höhe von 500 € ist jährlich zu überprüfen. Sofern die Bagatellgrenze unterschritten wird, ist in dem betreffenden Kalenderjahr das allgemeine Netzentgelt zu zahlen.“