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Ihre Stadtwerke Herborn 

Walkmühlenweg 12
D-35745 Herborn
Tel.: 02772 502-0
Fax: 02772 502-304

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Montag + Dienstag: 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch + Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:00 Uhr

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Schaltanlage

Musterverträge für Netzzugang und Messung

Sollten Sie eine Belieferung von Kunden in unserem Netzgebiet im Rahmen der Netznutzung anstreben, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie gemäß  § 20 Abs. 1, 1 a EnWG, § 3, 23 und 25 StromNZV zum Abschluss einer vertraglichen Regelung dieser Netznutzung mit der Stadtwerke Herborn GmbH gesetzlich verpflichtet sind.  Für den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen können Sie den Vertrag herunterladen und mit Ihren Vertragsdaten ergänzen. Bitte drucken Sie das Dokument zweifach aus und senden Sie es unterschrieben an: Stadtwerke Herborn GmbH, Walkmühlenweg 12, 35745 Herborn.

Diesen Verträgen liegen das Energiewirtschaftsgesetz vom 13.07.2005 (EnWG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (KWKG), die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), die Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), die Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 (AbLaV) sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und - soweit relevant - die Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 zu Grunde. Sie werden automatisch modifiziert durch die einschlägigen Festlegungen der Regulierungsbehörden, soweit und solange diese vollziehbar sind.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az. BK6-20-160), einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag nebst Anlagen festgelegt. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß Tenorziffer 2 dieses Beschlusses verpflichtet, alle Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge ab dem 1. April 2022 inhaltlich vollständig an den festgelegten Mustervertrag anzupassen.

Das Vertragsmuster finden Sie anhängend. Es entspricht vollumfänglich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag. Folgende im Vertrag vorgesehenen Konkretisierungen werden von uns umgesetzt:

  • Seite 1 (Deckblatt): „Netznutzer ist Lieferant“ wird angekreuzt
  • Seite 2 (§ 1 Abs. 3 Satz 2): „Letztverbraucher“ wird gestrichen
  • Seite 4 (§ 5 Abs. 3 Satz 2): „des erweiterten analytischen“ wird gestrichen

Mit Abschluss dieses Lieferantenrahmenvertrages verständigen sich die Vertragsparteien dahingehend, dass dessen Regelungen mit wirtschaftlicher Wirkung Anwendung finden.

Netznutzungsvertrag zum Download

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. 

Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-17-042) am 23.08.2017 ist hierfür der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenvertrag (Messstellenbetreiberrahmenvertrag) vorgegeben.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag zum Download 

Das novellierte und zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht einige neue Pflichten vor, die auch die Verwendung von Messwerten betreffen. Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen. Insofern sind diese neuen Vorgaben auch in unserem Verhältnis zu beachten. Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt. 

Um entsprechenden Anfragen vorzugreifen, bestätigen wir Ihnen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG:

Die von uns verwendeten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Unser Haus erfüllt die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.

Messstellenvertrag über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zum Download 

Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Messstellennutzer zugeordneten Messstelle bzw. nach Anlage zugeordneten Messstellen (Rahmenvertrag).

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